Entschließungsantrag §55 GOG-NR


Bisher unzureichende Aufklärung

Der Entschließungsantrag stammt vom 23.3.2014 und es wird darin „die Bundesregierung aufgefordert, sich für dafür einzusetzen, dass Assistenzhunde von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens mitgeführt werden dürfen, sofern kein unmittelbares Gesundheits- und Sicherheitsrisiko dadurch entsteht.“

Wie dort korrekt erkannt wurde, stellt es ein Problem dar, dass uns Assistenznehmern häufig die Mitnahme unserer Assistenzhunde verwehrt wird. Ebenso steht dort, dass die aktuelle Situation eine klare Diskriminierung der UN-Konventionen (internationales Recht) darstellt.

Das Problem liegt folglich nicht daran, dass wir keine Zutrittsrecht hätten, sondern daran, dass noch wenige davon wissen und uns somit im Alltag den Zutritt mit Assistenzhund verwehren.

Also Folge davon hat das Diversityreferat der Wirtschaftskammer Wien eigene herausgegeben.

Dort steht folgendes:

“ Verbietet Ihre Hausordnung Hunde mitzunehmen?

Dann sollten Sie im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes für Assistenzhunde eine Ausnahme machen, um Menschen mit Behinderung nicht zu benachteiligen.“

Wir erinnern uns: Hunde laut Hausordnung zu verbieten, aber keine Ausnahme für Assistenzhunde zu machen ist eine mittelbare Disrkiminierung.

Wenn jetzt aber jemand hinkommt und demjenigen, sozusagen vor Ort, die Mitnahme des Assistenzhundes verweigert wird – dann ist diese eine unmittelbare Diskriminierung. Dies kann vom Betroffenen zur Anzeige gebracht werden.

 

Quelle: Entschließungsantrag §55 GOG-NR