Lebensmittelgeschäfte & Schauproduktionen


Leider wissen immer noch nicht alle Bescheid

Offensichtlich sind die Umsetzung der Zutrittsrechte für Assistenzhunde in Lebensmittelgeschäfte und Schauproduktionen nach wie vor ein Problem.

Es gibt bereits 2 Erlässe, einmal aus dem Jahr 1998 und einmal aus dem Jahr 2006, vom den damaligen Bundesministerien (siehe Download).  In diesen wird den Assistenzhunden der Zutritt zu Lebensmittelgeschäften ausdrücklich gewährt. Neu ist der Erlass aus dem Jahr 2018.

Seit Dezember 2021 gibt es zusätzlich noch einen Erlass bezüglich Zutrittsrechte von Assistenzhunden in Schauproduktionen.

Auszug aus „Zutrittsrechte Partnerhunde 1998“:
„Ähnlich den Blindenführhunden sind auch Partnerhunde (aktuelle Bezeichung Assistenzhunde) ausgesuchte, verlässliche Tiere mit einer den speziellen Bedürfnissen von Rollstuhlfahrern, gehörlosen Menschen sowie geistig und mehrfach Behinderten angepaßten Ausbildung. (…)
Hinsichtlich der Lebensmittelhygiene bestehen deshalb aus fachlicher Sicht keine Bedenken, ausnahmsweise auch Partnerhunde in Verkaufsraumlichkeiten von Einzelhandelsbetrieben zu tolerieren. (…)

Um sicherzustellen, dass der mitgeführte Hund ein ausgebildeter Partnerhund ist, hat der behinderte Mensch auf Verlangen dem Personal von Einzelhandelsbetrieben seinen Behindertenpass (….) vorzuweisen.“

Manchen ist dies aber zu wenig, also hier nochmal die ausführliche Erklärung:

1. Die Assistenzhunde sind mit dem Eintrag in den Behindertenpass offiziel als „Hilfsmittel“ anerkannt. Der genaue Satz lautet ja: „Der Inhaber/ Inhaberin benötigt einen Assistenzhund.“

Im neuen Behindertenpass in Scheckkartenformat ist es nur noch das Piktogramm von dem Logo, das wir auch auf den Kenndecken haben.

Dies sollte eigentlich schon mal genügen um alle Diskussionen, ob man nun darauf angewiesen ist, sprich es ein „medizinisches Hilfsmittel“ ist, zu beenden.

Viele denken, dass zuerst die Krankenkasse den Assistenzhund als medizinisches Hilfsmittel anerkennen muss, damit es als solches gilt. Das ist allerdings falsch. Eine Anerkennung der Krankenkasse ist hier nicht nötig. Sollte die Krankenkasse den Assistenzhund als medizinisches Hilfsmittel anerkennen, dann hat dies nur Einfluss auf die Finanzierung der Ausbildung, und vielleicht auch auf die Erhaltungskosten, durch die Krankenkasse. Es ist aber unabhänging von den Zutrittsrechten.

2. Wenn das Sozialministerium schon sagt, dass der Eintrag des Assistenzhundes im Behindertenpass als Nachweis für Zutrittsrechte genügt – was soll ich da dann noch viel dazu sagen? Eindeutiger geht es wohl nicht mehr.

3. Im Prinzip ist der auch sehr einfach. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Wirtschaftskammern haben hierzu sogar extra eine Broschüre Die Einstellung machts  herausgegeben. In der wird auf Seite 28 und 29 extra noch einmal auf die mittelbare und unmittelbare Disrkiminierung eingegangen-inklusive Beispiele.

„Unmittelbar diskriminiert wird man, wenn man auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person.“

In einfachen Worten: Es ist eine Diskriminierung wenn ich den einen Menschen Zutritt zu meinem Geschäfte gewähre und dem anderen aufgrund seiner Behinderung nicht.

Als Beispiel: „Einem Gast mit spastischer Lähmung wird der Eintritt in ein Lokal aufgrund seiner Behinderung verweigert.“(aus die Einstellung machts Seite 29)

Oder anders formuliert: Wer käme denn auf die Idee einem Rollstuhlfahrer zu sagen, dass er mit dem Rollstuhl nicht ins Geschäft darf? Sicherlich keiner. Denn hier ist klar ersichtlich, dass er auf das Hilfsmittel (den Rollstuhl) angewiesen ist. Genau das gleiche ist es mit einem Assistenzhund. Er ist ein Hilfsmittel auf das wir (laut dem Eintrag im Behindertenpass) angewiesen sind. Somit wird man in beiden Fällen aufgrund seiner Behinderung diskriminiert.

„Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn scheinbar neutrale Vorschriften oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, ohne dass dies aus besonderen Gründen sachlich gerechtfertigt wäre.“

Hier liegt die Diskriminierung nicht im expliziten Wortlaut einer Vorschrift, sondern in einem auf den ersten Anschein neutralen Wortlaut derselben, der im Endeffekt aber Menschen mit Behinderungen benachteiligt.

„Ein Beispiel dafür wäre etwa eine Hausordnung, nach der die Mitnahme von Hunden generell verboten ist, ohne eine Ausnahme für Assistenzhunde vorzusehen, wodurch dann eben im konkreten Fall blinden Menschen, die auf einen Blindenführhund angewiesen sind, die Teilnahme an einer Veranstaltung verwehrt würde.“ (aus die Einstellung macht´s Seite 29)

Hier kann man „blinden Menschen“ durch jede andere Behinderung ersetzen, ebenso „Blindenführhund“ durch andere Assistenzhunde oder „Teilnahme zur Veranstaltung“ durch Zutritt zu Lebensmittelgeschäft.

Unter welche Diskriminierung fällt es nun wenn man tatsächlich mit dem Assistenzhund aus dem Lebenmittelgeschäft verwiesen wird?

So ist es mir ja konkret im dem Lebensmittelkette Mpreis mehrmals ergangen. Siehe hierzu Blogeintrag „Lieber Verkaufsmitarbeiter“ und  „AssistenzHUND im Lebensmittelladen„.

Juristische Experten des Klagsverbandes sagen dazu folgendes:

Assistenzhunde sind Hilfsmittel und sofern ein entsprechender Eintrag im Behindertenpass vorhanden ist, darf einer Person mit Assistenzhund der Einkauf in einem Lebensmittelgeschäft nicht wegen des Hundes untersagt werden. Wird der Zutritt dennoch mit dem Hinweis auf den Assistenzhund untersagt, so ist dies meines erachtens eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund einer Behinderung.

Die Thematik der Assistenzhunde (Blindeführhunde) wurde bislang zumeist als mittelbare Disrkiminierung/Barriere diskutiert. Hier ging es zumeist um Hausordnungen, die Hunde generell verbieten. Der Fall von Frau Zösmayr ist für mich aber anders, weil ihr konkret wegen ihres Assistenzhundes der Einkauf verwehrt werden sollte.“

Folglich ist es also eine unmittelbare Diskriminierung wenn man aufgrund des Assistenzhundes des Geschäftes verwiesen wird. Wie oben bereits angeführt ist der Assistenzhund ja ein medizinisches Hilfsmittel und somit wird man letztlich doch aufgrund seiner Behinderung des Geschäftes verwiesen.

Noch kurz für euch, was denn der Diskriminierungsschutz so umfasst.
Der Diskriminierungsschutz gilt einerseits für die gesamte Verwaltung des Bundes einschließlich der nach Bundesrecht errichteten Selbstverwaltungskörper (z. B. für die Sozialversicherungsträger oder das Arbeitsmarktservice), andererseits für alle privaten Rechtsträger, die Waren und Dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten. (Hierunter fallen nun mal auch die Lebensmittelgeschäfte.)

Dies umfasst beispielsweise:
– alle so genannten Verbrauchergeschäfte (Angebote von Waren und Dienstleistungen in Geschäftslokalen, per Versand etc.),
– den Zugang zu Information (z. B. Internetauftritte, Messen und Informationsveranstaltungen, Beratungsangebote).“ (aus die Einstellung macht´s Seite 19)